Welche Kosten
entstehen?
Die
Notargebühren
sind
bundesweit
einheitlich
in
der
Kostenordnung
gesetzlich
festgelegt
und
nicht
individuell
vereinbar.
Ihre
Höhe
richtet
sich
nicht
nach
dem
Zeitaufwand
oder
der
Komplexität
einer
Angelegenheit,
sondern
nach
dem
Geschäftswert.
Aus
diesem
Wert
fallen
je
nach
Art
der
notariellen
Tätigkeit
bestimmte
Gebühren
an,
z.B.
doppelte
Gebühr
für
einen
Vertrag,
einfache
Gebühr
wegen
einer
einseitigen
Erklärung,
halbe
Gebühr
für
eine
Vollzugstätigkeit,
eine
viertel
Gebühr
für
die
Beglaubigung
einer
Unterschrift.
Die
Gebührenordnung
ist
degressiv,
d.h.
mit
steigendem
Geschäftswert
erhöht
sich
die
Gebühr
nicht
proportional.
Der
Geschäftswert
berechnet
sich
in
der
Regel
nach
dem
Verkehrswert
(wirtschaftlicher
Wert),
nicht
nach
der
ggf.
niedrigeren steuerlichen Bemessungsgrundlage.
Beispiel:
Wird
ein
Grundstück
zu
einem
Kaufpreis
von
200.000,-
Euro
verkauft,
so
ist
dieser
Kaufpreis
der
Geschäftswert.
Es
ist
dem
Notar
gesetzlich
verboten,
höhere
oder
niedrigere
Gebühren
als
in
der
Kostenordnung
vorgesehen
zu
berechnen.
Die
gesetzliche
Festlegung
der
Gebühren
ist
erforderlich,
weil
der
Notar
seine
Amtstätigkeiten
nicht
verweigern
und
auch
nicht
von
wirtschaftlichen
Erwägungen
abhängig
machen
darf.
Wären
die
Notargebühren
frei
verhandelbar,
würden
die
Kosten
für
Beurkundungen
von
niedrigem
Wert
erheblich
steigern,
während
beispielsweise
der
Kauf
einer
Luxusimmobilie
über
die
ohnehin
schon
degressive
Gebührenstaffel
relativ
begünstigt
wäre.
Das
widerspräche
dem
sozialen
Gerechtigkeitsanspruch
der
Notariatsverfassung.
Bei
Vertragsabschluß
müssen
sich
die
Beteiligten
darüber
einigen,
wer
die
Gebühren
zu
tragen
hat.
Sollte
diese
Vertragspartei
nicht
zahlen,
muss
der
Notar
die
ausstehenden
Gebühren
von
den
anderen
Beteiligten
erheben.
Zu
den
genannten
Gebühren
kommen
noch
Auslagen
des
Notars,
z.B.
für
Abschriften,
Telefon
und
Porto
sowie
die
gesetzliche
Mehrwertsteuer.
Notare Lars Liebing & Malte Giebel
Nördliche Ringstraße 11
91126 Schwabach
Tel. +49 09122 9288 - 0