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Liebing & Giebel

Welche Kosten entstehen?

Die Notargebühren sind bundesweit einheitlich in der Kostenordnung gesetzlich festgelegt und nicht individuell vereinbar. Ihre Höhe richtet sich nicht nach dem Zeitaufwand oder der Komplexität einer Angelegenheit, sondern nach dem Geschäftswert. Aus diesem Wert fallen je nach Art der notariellen Tätigkeit bestimmte Gebühren an, z.B. doppelte Gebühr für einen Vertrag, einfache Gebühr wegen einer einseitigen Erklärung, halbe Gebühr für eine Vollzugstätigkeit, eine viertel Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift. Die Gebührenordnung ist degressiv, d.h. mit steigendem Geschäftswert erhöht sich die Gebühr nicht proportional. Der Geschäftswert berechnet sich in der Regel nach dem Verkehrswert (wirtschaftlicher Wert), nicht nach der ggf. niedrigeren steuerlichen Bemessungsgrundlage. Beispiel: Wird ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 200.000,- Euro verkauft, so ist dieser Kaufpreis der Geschäftswert. Es ist dem Notar gesetzlich verboten, höhere oder niedrigere Gebühren als in der Kostenordnung vorgesehen zu berechnen. Die gesetzliche Festlegung der Gebühren ist erforderlich, weil der Notar seine Amtstätigkeiten nicht verweigern und auch nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig machen darf. Wären die Notargebühren frei verhandelbar, würden die Kosten für Beurkundungen von niedrigem Wert erheblich steigern, während beispielsweise der Kauf einer Luxusimmobilie über die ohnehin schon degressive Gebührenstaffel relativ begünstigt wäre. Das widerspräche dem sozialen Gerechtigkeitsanspruch der Notariatsverfassung. Bei Vertragsabschluß müssen sich die Beteiligten darüber einigen, wer die Gebühren zu tragen hat. Sollte diese Vertragspartei nicht zahlen, muss der Notar die ausstehenden Gebühren von den anderen Beteiligten erheben. Zu den genannten Gebühren kommen noch Auslagen des Notars, z.B. für Abschriften, Telefon und Porto sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
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Notare Lars Liebing & Malte Giebel Nördliche Ringstraße 11 91126 Schwabach Tel. +49 09122 9288 - 0

Welche Kosten

entstehen?

Die Notargebühren sind bundesweit einheitlich in der Kostenordnung gesetzlich festgelegt und nicht individuell vereinbar. Ihre Höhe richtet sich nicht nach dem Zeitaufwand oder der Komplexität einer Angelegenheit, sondern nach dem Geschäftswert. Aus diesem Wert fallen je nach Art der notariellen Tätigkeit bestimmte Gebühren an, z.B. doppelte Gebühr für einen Vertrag, einfache Gebühr wegen einer einseitigen Erklärung, halbe Gebühr für eine Vollzugstätigkeit, eine viertel Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift. Die Gebührenordnung ist degressiv, d.h. mit steigendem Geschäftswert erhöht sich die Gebühr nicht proportional. Der Geschäftswert berechnet sich in der Regel nach dem Verkehrswert (wirtschaftlicher Wert), nicht nach der ggf. niedrigeren steuerlichen Bemessungsgrundlage. Beispiel: Wird ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 200.000,- Euro verkauft, so ist dieser Kaufpreis der Geschäftswert. Es ist dem Notar gesetzlich verboten, höhere oder niedrigere Gebühren als in der Kostenordnung vorgesehen zu berechnen. Die gesetzliche Festlegung der Gebühren ist erforderlich, weil der Notar seine Amtstätigkeiten nicht verweigern und auch nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig machen darf. Wären die Notargebühren frei verhandelbar, würden die Kosten für Beurkundungen von niedrigem Wert erheblich steigern, während beispielsweise der Kauf einer Luxusimmobilie über die ohnehin schon degressive Gebührenstaffel relativ begünstigt wäre. Das widerspräche dem sozialen Gerechtigkeitsanspruch der Notariatsverfassung. Bei Vertragsabschluß müssen sich die Beteiligten darüber einigen, wer die Gebühren zu tragen hat. Sollte diese Vertragspartei nicht zahlen, muss der Notar die ausstehenden Gebühren von den anderen Beteiligten erheben. Zu den genannten Gebühren kommen noch Auslagen des Notars, z.B. für Abschriften, Telefon und Porto sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
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