Notarielle Urkunden
Die
notarielle
Urkunde
hält
den
Willen
der
Beteiligten
in
rechtsverbindlicher
Weise
in
einer
Niederschrift fest.
Notarielle
Urkunden
haben
eine
besondere
Beweisfunktion
und
können
selbst
Grundlage
der
Zwangsvollstreckung
sein.
Ihnen
wird
im
Rechtsverkehr
besonders
viel
Vertrauen
entgegengebracht,
weil
sie
von
einem
besonders
sachkundigen
Juristen,
einem
Notar,
errichtet
werden.
Notarielle
Urkunden
schaffen
Gewissheit
über
die
Identität
der
beteiligten
Personen
und
garantieren,
dass
deren
Wille
präzise
in
der
Niederschrift wiedergegeben ist.
Die
Urschrift
der
notariellen
Urkunde
verbleibt
grundsätzlich
in
der
Verwahrung
des
Notars.
Eine
Ausnahme
bilden
Testamente
und
Erbverträge,
die
der
Notar
in
die
besondere
amtliche
Verwahrung
bringt.
Weil
die
Urschrift
beim
Notar
verbleibt,
wird
sie
im
Rechtsverkehr
durch
die
sogenannte
Ausfertigung
vertreten.
Auch
beglaubigte
Abschriften
haben
"offiziellen"
Charakter,
nicht
jedoch
einfache
Abschriften.
Letztere
sind
bloße
Kopien.
Um
spätere
Veränderungen
auszuschließen,
werden
notarielle
Urkunden,
die
aus
mehreren
Blättern
bestehen,
mit
Schnur
und
Prägesiegel
verbunden.
Der
Notar
kann
amtliche
Urkunden
auch
elektronisch
errichten.
Das
hierzu
erstellte
Dokument
versieht
er
mit
einer
qualifizierten
elektronischen
Signatur
nach
dem
Signaturgesetz.
Diese
beruht
auf
einem
Zertifikat,
das
auf
Dauer
prüfbar
ist.
Mit
dem
Zeugnis
ist
auch
eine
Bestätigung der Notareigenschaft verbunden.
Notare Lars Liebing & Malte Giebel
Nördliche Ringstraße 11
91126 Schwabach
Tel. +49 09122 9288 - 0