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Liebing & Giebel

Notarielle Urkunden

Die notarielle Urkunde hält den Willen der Beteiligten in rechtsverbindlicher Weise in einer Niederschrift fest. Notarielle Urkunden haben eine besondere Beweisfunktion und können selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung sein. Ihnen wird im Rechtsverkehr besonders viel Vertrauen entgegengebracht, weil sie von einem besonders sachkundigen Juristen, einem Notar, errichtet werden. Notarielle Urkunden schaffen Gewissheit über die Identität der beteiligten Personen und garantieren, dass deren Wille präzise in der Niederschrift wiedergegeben ist. Die Urschrift der notariellen Urkunde verbleibt grundsätzlich in der Verwahrung des Notars. Eine Ausnahme bilden Testamente und Erbverträge, die der Notar in die besondere amtliche Verwahrung bringt. Weil die Urschrift beim Notar verbleibt, wird sie im Rechtsverkehr durch die sogenannte Ausfertigung vertreten. Auch beglaubigte Abschriften haben "offiziellen" Charakter, nicht jedoch einfache Abschriften. Letztere sind bloße Kopien. Um spätere Veränderungen auszuschließen, werden notarielle Urkunden, die aus mehreren Blättern bestehen, mit Schnur und Prägesiegel verbunden. Der Notar kann amtliche Urkunden auch elektronisch errichten. Das hierzu erstellte Dokument versieht er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Diese beruht auf einem Zertifikat, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis ist auch eine Bestätigung der Notareigenschaft verbunden.
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Notare Lars Liebing & Malte Giebel Nördliche Ringstraße 11 91126 Schwabach Tel. +49 09122 9288 - 0

Notarielle Urkunden

Die notarielle Urkunde hält den Willen der Beteiligten in rechtsverbindlicher Weise in einer Niederschrift fest. Notarielle Urkunden haben eine besondere Beweisfunktion und können selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung sein. Ihnen wird im Rechtsverkehr besonders viel Vertrauen entgegengebracht, weil sie von einem besonders sachkundigen Juristen, einem Notar, errichtet werden. Notarielle Urkunden schaffen Gewissheit über die Identität der beteiligten Personen und garantieren, dass deren Wille präzise in der Niederschrift wiedergegeben ist. Die Urschrift der notariellen Urkunde verbleibt grundsätzlich in der Verwahrung des Notars. Eine Ausnahme bilden Testamente und Erbverträge, die der Notar in die besondere amtliche Verwahrung bringt. Weil die Urschrift beim Notar verbleibt, wird sie im Rechtsverkehr durch die sogenannte Ausfertigung vertreten. Auch beglaubigte Abschriften haben "offiziellen" Charakter, nicht jedoch einfache Abschriften. Letztere sind bloße Kopien. Um spätere Veränderungen auszuschließen, werden notarielle Urkunden, die aus mehreren Blättern bestehen, mit Schnur und Prägesiegel verbunden. Der Notar kann amtliche Urkunden auch elektronisch errichten. Das hierzu erstellte Dokument versieht er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Diese beruht auf einem Zertifikat, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis ist auch eine Bestätigung der Notareigenschaft verbunden.
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